§ 13 Absatz 3 SGB V: Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen

In Deutschland ist die Zahl der Psychotherapeuten mit Kassenzulassung viel zu gering. Deswegen sind Wartezeiten von (im Durchschnitt) über drei Monate für psychisch kranke Menschen die Regel.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hält diesen Zustand für nicht zumutbar und schlägt Patientinnen und Patienten mit gesetzlicher Versicherung einen Ausweg vor. Der Ratgeber „Kostenerstattung“ informiert über die Möglichkeit eine ambulante Psychotherapie nach § 13 Absatz 3 SGB V erstattet zu bekommen, wenn eine Privatpraxis aufgesucht wird.

Das Gesetz spricht von einer „unaufschiebbaren Leistung“:

§ 13 Absatz 3 SGB V

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.

Unaufschiebbar und damit notwendig ist eine Psychotherapie, wenn es Ihnen bleibend schlecht geht und Sie Hilfe benötigen.

In Deutschland funktioniert nahezu nichts ohne Anträge, Papiere und Belege. Bevor Sie also einen Antrag bei ihrer GKV für eine Kostenübernahme stellen, bereiten Sie sich gut darauf vor. Die folgenden vier Dinge sind unerlässlich:

  1. ein Anschreiben
  2. eine Bescheinigung, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist,
  3. ein Protokoll der vergeblichen Suche nach einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung,
  4. eine Bescheinigung eines approbierten Psychotherapeuten in Privatpraxis, dass die Behandlung kurzfristig übernommen wird

Anschreiben

Ein Beispielhaftes Anschreiben an die Krankenkasse finden Sie auf Seite 8 im Ratgeber (siehe Link unten auf dieser Seite) und soll hier nicht weiter aufgeführt werden. Zusätzlich befindet sich auf Seite 9 ein Widerspruch, falls die gesetzliche Krankenkasse ablehnt.

Bescheinigung der Notwendigkeit einer Behandlung

Eine Bescheinigung, dass eine Psychotherapie notwendig und unaufschiebbar ist, wird auf jeden Fall benötigt. Eine solche Bescheinigung kann z.B. von einem Haus- oder Facharzt ausgestellt werden.

Protokoll der vergeblichen Suche

Ein Versicherter sollte zunächst bei möglichst vielen zugelassenen Therapeuten in der Nähe seines Wohnortes nachfragen, ob eine kurzfristige Behandlung möglich ist (mindestens drei bis fünf). Über diese telefonische Suche sollte ein Protokoll mit folgendem Inhalt notiert werden:

  • Name der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten
  • Datum und Uhrzeit des Telefongesprächs
  • Wartezeit auf einen Behandlungsplatz

Die Privatpraxis

Psychotherapeuten in Privatpraxen besitzen wie ihre Kollegen eine Approbation, also eine staatliche Erlaubnis, psychische Krankheiten zu behandeln. Zudem verfügen diese in der Regel wie ihre zugelassenen Kollegen über die so genannte „Fachkunde in einem Richtlinienverfahren“. Der Versicherte sollte sich also folgende Fragen schriftlich beantworten und bescheinigen lassen:

  • ist die Behandlung kurzfristig übernehmbar
  • liegt die „Fachkunde in einem Richtlinienverfahren“ vor

Letztendlich wünschen wir viel Erfolg und Durchhaltevermögen! Falls sie Erfahrungen, ob negativ oder positiv, machen konnten, sind sie herzlich eingeladen diese in den Kommentaren zu hinterlassen.

Weiterführende Links:

 

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